Medizinische Wissenschaft Dr. scient. med., Private Universität Liechtenstein
Fach | Medizinische Wissenschaft |
Abschluss | Dr. scient. med. |
Art der Akkreditierung | Reakkreditierung |
Studiendauer | 6 Semester (180 ECTS-Punkte) |
Studienform | Berufsbegleitendes Studium |
Hochschule | Private Universität Liechtenstein |
Land | Liechtenstein |
Fakultät/Fachbereich | Medizin- und Gesundheitswissenschaften |
Mitglieder der Gutachtergruppe | Philipp Armbruster, Universität Tübingen, Medizin, Studentischer Vertreter Professor Dr. Michael Kühl, Universität Ulm, Medizinische Fakultät, Sprecher der Internationalen Graduiertenschule für Molekulare Medizin Ulm Ao. Univ. Professorin Dr. med. univ. Doris Lang-Loidolt, Medizinischen Universität Graz, Vizerektorin für Studium und Lehre Dr. med. Sandy Kujumdshiev, Medizindidaktisches Zentrum Leipzig, Medizinische Fakultät der Universität Leipzig Dr. med. Christian Schirlo, Universität Zürich, Dekanat Medizinische Fakultät |
Datum der Akkreditierung | 25.09.2018 |
Dauer der Akkreditierung | 30.03.2020 |
Bemerkungen | Bei Feststellung der Erfüllung der Auflagen durch die Akkreditierungskommission nach Vorlage des Nachweises bis 24. Juli 2019 werden die Studiengänge bis 30. September 2024 akkreditiert. |
Auflagen | •Die Kooperationsverträge mit studiengangbezogenen Kooperationspartnern sind vorzulegen. Hierbei ist darzustellen, welchen Beitrag die Kooperationspartner zur Erreichung der Kompetenzziele im Rahmen des Studiums leisten. •Die Universität muss mit externen Betreuern von Dissertationen eine Vereinba-rung schließen, in der Rechte und Pflichten geregelt werden. •Sofern die Promotion eine Einbettung in den beruflichen Kontext von Studieren-den vorsieht (z.B. Nutzung von Ressourcen des Arbeitgebers, Verwendung von Unternehmens- oder Patientendaten usw.), muss die Universität sicherstellen, dass der Arbeitgeber das Einverständnis mit der Durchführung der Forschungsarbeit am Arbeitsplatz erklärt. •Die strukturierte Dissertationsvereinbarung muss ausnahmslos für alle Studierenden geschlossen werden. Zudem müssen die Rechte und Pflichten von Promovierenden, Betreuern und Universität in der Vereinbarung geregelt werden. •Die Studiendauer ist an das Modell des berufsbegleitenden Studiums anzupassen. Um die Studierbarkeit zu gewährleisten, müssen die zu erwerbenden 180 ECTS-Punkte auf einen Zeitraum verteilt werden, der deutlich über dem Zeitraum eines Vollzeitstudiums liegt. Sollte an der Studiendauer von sechs Semestern festgehalten werden, muss die Anzahl der vergebenen ECTS-Punkte reduziert werden. •Die Modulbeschreibungen sind zu überarbeiten. Hierbei sind Angaben zu o Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls o Lehrformen o Voraussetzungen für die Teilnahme o Verwendbarkeit des Moduls o Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten o Leistungspunkte und Noten o Häufigkeit des Angebots von Modulen o Arbeitsaufwand o Dauer der Module zu machen. Zudem sollten Literaturangaben in den Modulbeschreibungen ergänzt werden. •In den übergeordneten Beschreibungen des Studiengangs und den Modulbeschreibungen ist sicherzustellen, dass die definierten Kompetenzziele einem Doktoratsstudium (vgl. NQF) entsprechen. •Die Universität muss sicherstellen, dass Studierende einen rechtlich abgesicherten Zugang zu Bibliotheksressourcen und elektronischen Publikationen (Volltexte) erhalten, um ihre selbständige Forschung durchzuführen. •Die Kriterien und die Form der Prüfung sowie die Kriterien für die Notenvergabe müssen im Voraus bekannt gegeben werden. Es ist zudem sicherzustellen, dass Prüfungen wissens- und kompetenzorientiert ausgestaltet sind und die Einhaltung dieser Anforderung durch internen Prozesse überprüft wird. •Da die wechselseitige Anerkennung von Modulen bei Hochschul- und Studiengangswechsel beruht auf den erworbenen Kompetenzen der Studierenden (Lernergebnisse) entsprechend den Regelungen der Lissabon-Konvention (Art. III). Demzufolge ist die Anerkennung zu erteilen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen (Beweislastumkehr, Art. V). Dies ist mit handhabbaren Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen zu verankern. •Die Bewertung von Dissertationen muss durch mindestens einen externen Gutachter erfolgen. •Die Universität muss Unterlagen vorlegen, die die neu einzurichtende Universitätsstruktur mit Stiftungsrat, Universitätsrat und Senat darstellt. Hierbei ist die personelle Besetzung zu dokumentieren, durch die eine Rollentrennung und die angemessene Repräsentation von Studierenden belegt werden. •Dissertationen, die von Erst- und Zweitgutachter mit „summa cum laude“ bewertet werden, sollten aus Gründen der Qualitätssicherung durch einen weiteren externen Gutachter begutachtet werden. •Für das Auswahlverfahren für die Zulassung zum Studium sollten Kriterien definiert werden, die Bewerberinnen und Bewerbern bekannt gegeben werden. |
Profil des Studiengangs | siehe Akkreditierungsbericht |
Zusammenfassende Bewertung | siehe Akkreditierungsbericht |
Akkreditierungsbericht | Triesen_UFL_Akkrbericht_MedWiss.pdf |